Die Übergangsregelung zur Potenzialerhebung bei AKI Verordnungen wird verlängert!
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI) geändert und die bereits bestehende Übergangsregelung zur sogenannten Potenzialerhebung bis zum Sommer 2025 verlängert. Außerdem wurde eine neue Ausnahmeregelung für bestimmte Versicherte beschlossen.
Laut dem Gesetz (IPReG) muss vor einer Verordnung außerklinischer Intensivpflege bei beatmeten oder trachealkanülierten Patienten geprüft werden, ob eine Entwöhnung der Betroffenen von der Beatmung bzw. die Entfernung der Trachealkanüle möglich ist. Doch auch fast zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes sind flächendeckend nicht genügend Ärzte vorhanden, um für alle Betroffenen eine Potenzialerhebung bis zum Jahresende 2024 durchzuführen. Für den Fall, dass kein qualifizierter Arzt rechtzeitig verfügbar sein sollte, ist die Potenzialerhebung bis zum 30. Juni 2025 keine zwingende Voraussetzung für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege. Die Verlängerung der Übergangsregelung dient der Versorgungssicherheit der Patienten mit außerklinischer Intensivpflege und soll Versorgungsabbrüche verhindern.
Für Versicherte, die schon vor dem 31. Oktober 2023 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten hatten und diese weiterhin bekommen, hat der G-BA eine weitere Ausnahme vorgesehen: Wurde oder wird bei diesen Versicherten im Rahmen einer Potenzialerhebung festgestellt, dass bei ihnen keine Aussicht auf eine nachhaltige Verbesserung ihrer Situation besteht, sind Verordnungen zur außerklinischen Intensivpflege weiterhin auch ohne regelmäßige Potenzialerhebung möglich. Voraussetzung ist, dass eine Potenzialerhebung bis zum 31. Oktober 2025 erfolgt ist oder erfolgt sein wird. Mit dieser Regelung soll die Versorgungssituation langfristig entlastet und unnötige Bürokratie vermieden werden.
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