Das GKV-IPReG sorgt weiterhin für große Verunsicherungen in den Versorgungen

Während sich in der Rechtsprechung zunehmend abzeichnet, dass die Gerichte eine umfängliche Leistungsverpflichtung der Krankenkassen fortschreiben und damit die Versorgungssicherheit für die Betroffenen wieder herstellen, schaffen die Krankenkassen nunmehr neue Unsicherheiten durch die Verzögerungen bei der Zulassung von Leistungserbringern im Bereich der Außerklinischen Intensivpflege.

Mit dem GKV-IPReG sollten neue Qualitätsanforderungen an Leistungserbringer gestellt werden, um eine hohe Versorgungsqualität für die Patienten zu gewährleisten. Tatsächlich zeichnet sich jedoch ab, dass die Krankenkassen sich für die Ausarbeitung dieser Versorgungsstandards viel Zeit nehmen.

Offenbar zu viel nach Einschätzung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, also der Versicherungsaufsicht, dessen Leiterin bereits im Mai die Krankenkassen dazu mahnte, die Verhandlungen mit den Leistungserbringern innerhalb der gesetzlichen Frist zum Abschluss zu führen, damit die Leistungen der bisher versorgenden Leistungserbringer weiterhin vergütet werden und nicht erneut Versorgungsabbrüche drohen.

Wie aus den Verhandlungskreisen zu erfahren ist wollen einige Krankenkassenverbünde offenbar die Gelegenheit nutzen, die Stundensätze für die Leistungserbringer abzusenken. Der Mechanismus soll dabei so eingesetzt werden, dass die Krankenkassen neben den neuen Rahmenverträgen, durch die die Qualität der Versorgung verbessert werden soll, auch gleichzeitig eine Stundensatzvergütung vereinbart werden soll. Den Leistungserbringern wird dann am 30.06.2024 ein Rahmenvertrag nebst Vergütungssatz angeboten. Leistungserbringer die diese „Angebote“ nicht annehmen, können dann ab dem 01.07.2024 ihre erbrachten Leistungen nicht mehr abrechnen. Damit droht diesen Leistungserbringern die Insolvenz. Dementsprechend werden die Versorgungen dieser Dienste notleidend und müssen eingestellt werden. Die Leitragenden dieses taktischen Manövers werden erneut unsere Betroffenen sein, deren Versorgungen nicht fortgeführt werden.

Wir empfehlen unseren Betroffenen bei einem drohenden Versorgungsabbruch sich bei ihrem Hausarzt eine Verordnung über Häusliche Krankenpflege, mit „qualifizierter Krankenbeobachtung“ als „Behandlungssicherungspflege“ ausstellen zu lassen. Diese Verordnung sollte unbedingt vor dem 30.06.2024 bei der Krankenkasse eingereicht werden. Im Falle einer Ablehnung der Leistung durch die Krankenkasse sollte am besten sofort ein versierter Anwalt aufgesucht werden, um einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Gericht zu beantragen. Dabei sollte das Gutachten von Herrn Prof. Trenk-Hinterberger sowie die Gerichtsentscheidung des SG Halle als auch das Schreiben des Bundesamtes für Soziale Sicherung dem Antrag beigefügt werden. Auf diesem Weg hoffen wir, dass die Gerichte erneut schnellstmöglich für Rechts- und Versorgungssicherheit sorgen.

Pressemitteilung zum Thema >

 

 

image_pdfPDFimage_printDrucken