Anhebung der Vermögensgrenze (SGB XII)

Ab dem 1. April 2017 gelten veränderte Vermögensgrenzen für die Leistungen des SGB XII.

sgbFür die Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII, das sind Hilfen zur Gesundheit, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen (wie Blindenhilfe, Altenhilfe) wird für den Leistungsempfänger die Grenze von bisher 2600 Euro auf 5000 Euro angehoben, dieses gilt auch für den nicht getrennt lebenden Ehepartner und Lebensgefährten. Wenn der Leistungsberechtigte minderjährig und unverheiratet ist, gilt dieses auch für die Eltern bzw. den Elternteil.

Für jede weitere Person, die vom Leistungsberechtigten überwiegend zu unterhalten ist, erhöht sich der Betrag auf 500 Euro (bisher 256 Euro).

Eine Anhebung der Vermögensgrenze auf 5000 Euro erfolgt auch für Empfänger der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII), insofern auch für Heimbewohner. Die Anhebung gilt nicht für SGB II Leistungsempfänger. Für jede weitere Person, die vom Leistungsberechtigten überwiegend unterhalten wird, erhöht sich der Betrag auf 500 Euro.

Nach dieser Änderung dürfen die Betroffenen einen höheren Geldbetrag für persönliche Ausgaben ansparen.

Die Bundesverordnung ist als pdf-Datei zum Herunterladen bereitgestellt.

pdf Download >

image_pdfPDFimage_printDrucken