Entlastung für pflegende Angehörige

Nicht genutzte Betreuungs- und Entlastungsleistungen aus 2015 und 2016 können jetzt noch abgerufen werden

Pflegebedürftige können seit Januar rückwirkend „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ bei der Pflegekasse abrufen, wenn sie diese in den letzten beiden Jahren nicht in Anspruch genommen oder nicht ausgeschöpft haben, darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin.

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Diese Leistungen können beispielsweise für eine Tagespflege, Kurzzeitpflege oder für bestimmte Leistungen von Pflegediensten, z.B. Hilfen bei der Hauswirtschaft, für Spaziergänge und Vorlesen, in Anspruch genommen werden. Je nachdem wie stark die Pflegebedürftigen beeinträchtigt sind, stehen für die Jahre 2015 und 2016 Beträge von monatlich 104 Euro oder 208 Euro zur Verfügung. Das sind jährlich 2.496 Euro bzw. 4.992 Euro.

„Viele Pflegebedürftige haben diese Leistungen in der Vergangenheit nicht abgerufen. Das zur Verfügung stehende Geld ist dann verfallen“, informiert Meret Lobenstein, juristische Fachberaterin Pflege bei der Verbraucherzentrale. Das neue Pflegestärkungsgesetz III regelt, dass Pflegebedürftige nicht genutzte Leistungen aus den Jahren 2015 und 2016 noch bis Ende 2018 verwenden können. „Ein Pflegebedürftiger, der beispielsweise im Jahr 2015 in Kurzzeitpflege war, kann diese Rechnung noch bei der Pflegekasse einreichen. Ist noch Geld aus den Jahren 2015 und 2016 übrig, erstattet die Pflegekasse die Kosten, bis der Betrag aufgebraucht ist“, erläutert Lobenstein. „Es genügt, die Rechnungen einzureichen. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.“ Wer noch Leistungen aus den Jahren 2015 und 2016 nutzen möchte, sollte sich bei seiner Pflegekasse informieren, wie viel Guthaben noch vorhanden ist.

Seit 1. Januar 2017 heißen die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen Entlastungsbetrag, darauf weist die Verbraucherzentrale hin. Er beträgt für alle Pflegebedürftigen 125 Euro monatlich. Diese Summe steht Pflegebedürftigen zusätzlich zu den nicht verbrauchten Betreuungs- und Entlastungsleistungen aus den letzten beiden Jahren zur Verfügung. Auch dieser Betrag kann beispielsweise für die Tages- und Nachtpflege, die Kurzzeitpflege und für bestimmte Leistungen der ambulanten Pflegedienste verwendet werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
Internet: http://www.verbraucherzentrale-rlp.de

Bild: Pixabay